Statuten AkDaF

 

Artikel 1

Unter dem Namen "Arbeitskreis Deutsch als Fremdsprache in der Schweiz" (AkDaF) besteht ein Verein im Sinne von Artikel 60ff ZGB.
Der Sitz des Vereins ist der Wohnort der Präsidentin/des Präsidenten.
Der Verein arbeitet nicht gewinnorientiert.

Artikel 2

Der Verein bezweckt:

 
 

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die Verbesserung der unterrichtsbezogenen Kompetenzen der Lehrerinnen und Lehrer für Deutsch als Fremdsprache und/oder Deutsch als Zweitsprache 

die Förderung des Kontaktes zwischen Personen, die am Unterricht von Deutsch als Fremdsprache/Zweitsprache interessiert sind und die Erfahrungen aus der Lehrpraxis und Lehrmaterialien austauschen möchten
die Durchführung und Unterstützung von Workshops, Lehrgängen, Tagungen und Projekten, die den oben genannten Zielen dienen


 
 

Artikel 3

Mitglieder können ausser Lehrerinnen und Lehrern für Deutsch als Fremdsprache/Zweitsprache auch alle anderen Personen und Institutionen werden, die sich für oben genannte Ziele interessieren und einsetzen wollen. Jedes Mitglied bezahlt den von der Generalversammlung festgelegten Jahresbeitrag. Der Vorstand kann Personen, die sich um den Verein besonders verdient gemacht haben, zu Ehrenmitgliedern auf Lebenszeit ernennen. Diese haben die gleichen Rechte oder Pflichten wie die ordentlichen, zahlenden Mitglieder.

Mitgliederkategorien:
-  Einzelmitglieder
-  Schulen und nicht kommerziell am Verein interessierte Institutionen
-  Verlage und Institutionen
-  Gönnerinnen und Gönner
-  Ehrenmitglieder

Artikel 4

Das Vereinsjahr beginnt mit dem Kalenderjahr und endet mit dem 31. Dezember. Auf diesen Tag ist die Rechnung abzuschliessen. Die Jahresbeiträge der Mitglieder werden im Voraus bezahlt und sind je am 1. Februar fällig.

Artikel 5

Das Aufnahmegesuch ist schriftlich oder online auf www.akdaf.ch beim Sekretariat einzureichen. Der Vorstand kann eine Aufnahme ohne Grundangabe ablehnen. Der AkDaF erhebt bei der Aufnahme nur die persönlichen Daten, die für die Erreichung des Vereinszwecks gem. Art. 2 erforderlich sind. Näheres regelt das Datenschutz-Reglement.

Mit der Aufnahme in den Verein anerkennt das neue Mitglied die Statuten und erhält Kenntnis vom Datenschutzreglement.


Artikel 6

Der Austritt aus dem Verein kann nach Bezahlung der ausstehenden Beiträge durch schriftliche Anzeige an den Vorstand erfolgen und wird dann ab dem nächsten Kalenderjahr gültig. Mit dem Austritt erlischt das Anspruchsrecht auf das Vereinsvermögen.

Artikel 7

Ein Mitglied, welches durch Wort und Tat dem Zweck und der Bestrebung des Vereins entgegen handelt, kann auf Antrag des Vorstands durch die Versammlung aus dem Verein ausgeschlossen werden.

Artikel 8

Der Verein führt jährlich eine ordentliche Generalversammlung durch. Je nach Bedürfnis, aber auch auf Verlangen von wenigstens einem Fünftel der Mitglieder, werden weitere Generalversammlungen durchgeführt.
Die Einladung zur Generalversammlung erfolgt mindestens 21 Tage im Voraus. Anträge auf Statutenrevision oder sonstige Anträge zu Händen der Generalversammlung sind dem Vorstand spätestens 10 Tage vorher einzureichen.

Artikel 9

In die Kompetenz der Generalversammlung fallen folgende Geschäfte:

  1. Abnahme des Protokolls der Generalversammlung
  2. Abnahme des Jahresberichts des Vorstands und der Berichte der Kommissionen
  3. Abnahme der Vereinsrechnung und Entgegennahme des Berichts der Rechnungsrevisionsstelle
  4. Entlastung des Vorstands
  5. Wahl der Präsidentin oder des Präsidenten, der übrigen Vorstandsmitglieder und der Revisionsstelle
  6. Beschluss über das Jahresbudget und Festsetzung der Mitgliederbeiträge für das Folgejahr
  7. Statutenrevision

Artikel 10

Nur die persönliche Mitgliedschaft berechtigt zur Wählbarkeit für Vereinsämter. Bei Wahlen und Abstimmungen entscheidet das absolute Mehr der gültigen abgegebenen Stimmen. Bei Stimmengleichheit hat die Präsidentin oder der Präsident den Stichentscheid.
Institutionelle Mitglieder verfügen an der Generalversammlung nur über eine Stimme. Abstimmungen, bei denen alle Mitglieder beteiligt werden sollen, können durch den Vorstand auch per Briefwahl durchgeführt werden, wobei die Mehrheit der gültigen eingegangenen Antworten den Ausschlag gibt.
Statutenrevisionen bedürfen einer 2/3 Mehrheit der gültigen abgegebenen Stimmen.

Artikel 11

Der Vorstand besteht aus mindestens drei Mitgliedern, er konstituiert sich selbst. Die Amtsdauer beträgt zwei Jahre, Wiederwahl ist möglich.

Bei Ausfall eines Vorstandsmitgliedes zwischen den Generalversammlungen ergänzt sich der Vorstand selbst.

Artikel 12

Der Vorstand versammelt sich, sooft es die Geschäfte erfordern. Zur Beschlussfähigkeit ist die Anwesenheit der Mehrheit seiner Mitglieder erforderlich. Alle Geschäfte, welche nicht ausdrücklich in die Kompetenz der Generalversammlung fallen, erledigt der Vorstand.

Dem Vorstand obliegt besonders:

  1. die Leitung des Vereins und seine Vertretung nach aussen
  2. der Vollzug der gefassten Beschlüsse
  3. die Verwaltung des Vereinsvermögens
  4. Erlass eines Datenschutz-Reglements
  5. die Regelung der Unterschriftsberechtigung
  6. die Erledigung der laufenden Geschäfte
  7. die Bestellung von Arbeitsgruppen und Kommissionen
  8. die Vorbereitung der Traktandenliste der Generalversammlung
  9. die Leitung der Versammlung des Vereins
  10. das Verfassen des Jahresberichts

Artikel 13

Zur Prüfung der Rechnung wird von der Generalversammlung eine Revisionsstelle gewählt. Dies kann auch eine juristische Person sein. Die Revisionsstelle prüft die Rechnung und erstattet der ordentlichen Generalversammlung schriftlich Bericht.

Artikel 14

Zur Auflösung des Vereins muss eine Generalversammlung einberufen werden, wobei die Anwesenheit von 2/3 der Mitglieder und bei den Abstimmungen eine Mehrheit von 3/4 der Stimmen notwendig ist, um einen gültigen Beschluss zu fassen.
Das Vereinsvermögen wird bei der Auflösung des Vereins an die Mitglieder zu gleichen Teilen verteilt, wenn die Versammlung nicht anderweitig entscheidet.

Artikel 15

Diese Statuten treten am Tag ihrer Annahme durch die konstituierende Versammlung in Kraft.

Artikel 16

Diese Statuten treten am Tag ihrer Annahme durch die konstituierende Versammlung in Kraft.

 

Bern, 10. 1. 1986

Statutenänderungen:
Münchenwiler, 29.03.1992
Jogny s/Vevey, 28.05.1995
Leuenberg, 17.04.2005
Zürich, 24.04.2010


Im PDF-Format:
- Statuten
- Datenschutz-Reglement
- Mitgliederbeiträge


Informationen:
kontakt@akdaf.ch
www.akdaf.ch